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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB

Nesolu GmbH, Basel
Stand September 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Nesolu GmbH, nachfolgend «Nesolu», soweit im jeweiligen Angebot, Vertrag oder einer anderen individuellen Vereinbarung nichts Abweichendes festgelegt ist. 
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge mit Unternehmen, selbständig Erwerbenden, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten sie nur, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. 
  3. Nesolu erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Beratung, Konzeption, Software- und Applikationsentwicklung, Webentwicklung, Design, User Experience, Integration, künstliche Intelligenz, Hosting, Betrieb, Wartung, Support und damit zusammenhängende digitale Dienstleistungen. 
  4. Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge: 
    1. individuelle vertragliche Vereinbarungen; 
    2. Angebot beziehungsweise Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung; 
    3. allfällige Service-Level- oder Auftragsbearbeitungsvereinbarungen für deren jeweiligen Regelungsbereich; 
    4. diese AGB. 
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern Nesolu ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. 

2. Vertragsabschluss

  1. Angebote von Nesolu sind während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern im Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist. 
  2. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, Bestätigung in Textform, elektronische Annahme, Auftragserteilung oder eine andere eindeutige Annahmehandlung des Kunden zustande. 
  3. Als Textform gelten insbesondere E-Mail sowie die zwischen den Parteien verwendeten elektronischen Kommunikations-, Projektmanagement- oder Ticketsysteme. 
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben vorbehalten. 

3. Leistungsumfang und Vergütungsmodelle

  1. Art und Umfang der von Nesolu geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung. 
  2. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Ansätzen von Nesolu verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird. 
  3. Eine Vergütung gilt nur dann als Fest- oder Pauschalpreis, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist. 
  4. Ein vereinbartes Kostendach gilt ausschliesslich für den dafür ausdrücklich definierten Leistungsumfang. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs sind davon nicht umfasst. 
  5. Kostenschätzungen, Budgetangaben und Aufwandsschätzungen beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Anforderungen, Informationen und Annahmen. Sie stellen kein Kostendach oder Festpreisversprechen dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. 
  6. Vom Kunden verlangte Entwürfe, Konzepte, Varianten, Analysen oder sonstige Leistungen sind auch dann vergütungspflichtig, wenn sie später nicht verwendet oder umgesetzt werden. 
  7. Änderungen von Anforderungen, technischen Rahmenbedingungen, Schnittstellen, Fremdsystemen oder ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen können zu zusätzlichem Aufwand sowie zu Anpassungen von Kosten und Terminen führen. 

4. Projektorganisation und Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde bezeichnet eine für das Projekt verantwortliche und entscheidungsbefugte Ansprechperson. 
  2. Der Kunde stellt Nesolu alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Testsysteme, Schnittstelleninformationen und sonstigen Mitwirkungsleistungen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. 
  3. Der Kunde trifft notwendige Entscheidungen, Prüfungen und Freigaben innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist. 
  4. Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden führen zu einer entsprechenden Anpassung der Projekttermine. Nesolu ist berechtigt, eingeplante Ressourcen zwischenzeitlich anderweitig einzusetzen. Die Wiederaufnahme der Arbeiten erfolgt unter Berücksichtigung der dann verfügbaren Kapazitäten. 
  5. Zusätzlicher Aufwand, der durch fehlende, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung des Kunden entsteht, kann nach Aufwand verrechnet werden. 
  6. Der Kunde stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Texten, Bildern, Marken, Logos, Daten, Software, Dateien und sonstigen Inhalten verfügt und dass deren vertragsgemässe Verwendung keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorschriften verletzt. 
  7. Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten oder über seine Systeme verbreiteten Inhalte und Daten verantwortlich. 

5. Pflichten von Nesolu

  1. Nesolu erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit angemessen qualifizierten Mitarbeitenden nach den für die jeweilige Leistung anerkannten fachlichen und technischen Standards. 
  2. Nesolu informiert den Kunden in angemessener Weise über den Projektfortschritt und weist ihn auf wesentliche erkennbare Risiken oder Hindernisse hin. 
  3. Dokumentationen werden in dem im Vertrag vereinbarten beziehungsweise für die betreffende Leistung angemessenen Umfang erstellt. 
  4. Nesolu ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Mitarbeitende, Freelancer, verbundene Unternehmen und geeignete Unterauftragnehmer beizuziehen. 
  5. Soweit solche Personen unmittelbar zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten von Nesolu eingesetzt werden, bleibt Nesolu Vertragspartner des Kunden und haftet nach Massgabe dieser AGB. 

6. Agile Entwicklung und Änderungen

  1. Software- und Digitalprojekte können iterativ und nach agilen Methoden umgesetzt werden. Anforderungen, Prioritäten und Lösungsdetails können während des Projekts gemeinsam konkretisiert werden. 
  2. Freigaben von Konzepten, Designs, Prototypen, Backlog-Einträgen, Umsetzungsvarianten, Releases oder vergleichbaren Projektständen durch die zuständige Ansprechperson des Kunden gelten als verbindliche Projektentscheide. 
  3. Änderungs- oder Erweiterungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Change Requests. 
  4. Nesolu ist berechtigt, Change Requests vor ihrer Umsetzung hinsichtlich Aufwand, Kosten und Auswirkungen auf Termine zu beurteilen. 
  5. Change Requests werden nach Aufwand verrechnet, soweit nichts anderes vereinbart wird. 
  6. Bereits freigegebene oder abgenommene Leistungen, die aufgrund eines späteren Änderungswunsches angepasst werden müssen, gelten grundsätzlich als Zusatzleistungen. 

7. Termine

  1. Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 
  2. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden. 
  3. Verzögerungen aufgrund nachträglicher Änderungswünsche, fehlender Mitwirkung, verspäteter Inhalte oder Entscheidungen sowie aufgrund von Umständen ausserhalb des Einflussbereichs von Nesolu verlängern beziehungsweise verschieben vereinbarte Termine angemessen. 
  4. Verzögert sich ein Projekt aufgrund des Kunden, besteht kein Anspruch darauf, dass Nesolu unmittelbar nach Wegfall des Verzögerungsgrundes wieder dieselben personellen Kapazitäten zur Verfügung stellen kann. 

8. Abnahme

  1. Abnahmefähige Leistungen und Teilleistungen sind vom Kunden nach Bereitstellung beziehungsweise Mitteilung der Fertigstellung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu prüfen. 
  2. Mängel sind Nesolu innerhalb dieser Frist in Textform mitzuteilen und so konkret zu beschreiben, dass sie nachvollzogen beziehungsweise reproduziert werden können. 
  3. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine entsprechende Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen. 
  4. Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn sie vom Kunden oder mit dessen Zustimmung produktiv eingesetzt oder gegenüber Dritten veröffentlicht wird, sofern die Nutzung nicht ausschliesslich der Abnahmeprüfung dient. 
  5. Unwesentliche Mängel, welche die vertragsgemässe Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. 
  6. In sich abgeschlossene Projektphasen, Designs, Module, Releases, Meilensteine oder andere abgrenzbare Teilleistungen können separat abgenommen werden. 
  7. Nach erfolgter Nachbesserung wird nur der von der Nachbesserung betroffene Teil erneut geprüft. 

9. Mängel und Gewährleistung

  1. Ein Mangel liegt vor, wenn eine von Nesolu erbrachte Leistung reproduzierbar und erheblich von den ausdrücklich vereinbarten Anforderungen abweicht. 
  2. Nesolu behebt Mängel, die innerhalb von 90 Tagen nach Abnahme gemeldet werden und bereits bei der Abnahme vorhanden beziehungsweise auf eine von Nesolu zu vertretende Leistung zurückzuführen sind, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich, soweit gesetzlich zulässig. 
  3. Nesolu steht das Recht zu, einen anerkannten Mangel zunächst nachzubessern. 
  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Beeinträchtigungen infolge: 
    • unsachgemässer oder vertragswidriger Nutzung; 
    • Änderungen oder Eingriffen durch den Kunden oder Dritte; 
    • nicht von Nesolu zu vertretender Änderungen der Systemumgebung; 
    • Änderungen von Browsern, Betriebssystemen, APIs, Schnittstellen oder Plattformrichtlinien; 
    • Fehlern, Ausfällen oder Änderungen von Drittsoftware oder Fremdsystemen; 
    • vom Kunden bereitgestellter fehlerhafter Daten, Systeme oder Vorgaben. 
  5. Neue Anforderungen, funktionale Erweiterungen und nachträgliche Änderungswünsche stellen keine Mängel dar. 
  6. Zwingende gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten. 

10. Drittanbieter, Open Source und externe Dienste

  1. Für Leistungen oder Bestandteile externer Anbieter, insbesondere Cloud-, Hosting-, Domain-, API-, Plattform-, Zahlungs-, Telekommunikations-, App-Store-, KI-, Lizenz- und sonstige Drittleistungen, können zusätzlich die Vertrags- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters gelten. 
  2. Nesolu hat keinen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit, Weiterentwicklung, Preisgestaltung, Lizenzierung oder Fortführung solcher Drittleistungen. 
  3. Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung von Drittleistungen, APIs, Betriebssystemen, Browsern, Plattformen oder anderen Fremdsystemen nach Erbringung beziehungsweise Abnahme der Leistung stellen keinen Mangel der ursprünglich vertragsgemäss erbrachten Leistung von Nesolu dar. 
  4. Erforderliche Anpassungen an solche Veränderungen werden nach Aufwand verrechnet, sofern deren laufende Anpassung nicht ausdrücklich Bestandteil einer Wartungs- oder Betriebsvereinbarung ist. 
  5. Soweit Leistungen Open-Source-Software oder andere Komponenten Dritter enthalten, gelten für diese Bestandteile die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Nesolu kann daran keine weitergehenden Rechte einräumen, als ihr selbst zustehen. 

11. Künstliche Intelligenz

  1. Soweit die vereinbarte Leistung den Einsatz generativer oder anderer Systeme künstlicher Intelligenz umfasst, können deren Ausgaben aufgrund der technischen Funktionsweise probabilistisch sein und trotz angemessener Sorgfalt unrichtige, unvollständige oder unerwartete Ergebnisse enthalten.  
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt Nesolu keine Garantie für die sachliche Richtigkeit einzelner KI-generierter Ausgaben. 
  3. Vertrauliche Informationen und Personendaten werden externen KI-Diensten nur übermittelt, soweit dies vertraglich und nach den anwendbaren Datenschutzbestimmungen zulässig ist. 

12. Wartung, Support, Hosting und Betrieb

  1. Wartung, Support, Hosting, Monitoring, Datensicherung, Betrieb und Weiterentwicklung sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. 
  2. Ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht insbesondere kein Anspruch auf bestimmte Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten oder Supportleistungen. 
  3. Soweit Service Levels vereinbart werden, ergeben sich Umfang, Reaktionszeiten, Verfügbarkeit, Wartungsfenster und weitere Leistungsmerkmale aus der jeweiligen Service-Level-Vereinbarung oder Leistungsbeschreibung. 
  4. Support- oder Wartungsaufwand, der durch unsachgemässe Nutzung, Eingriffe Dritter, nicht vereinbarte Änderungen oder Umstände ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Nesolu verursacht wird, kann nach Aufwand verrechnet werden. 
  5. Soweit Nesolu vertraglich Datensicherungen übernimmt, richten sich Umfang, Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungsmöglichkeiten nach der entsprechenden Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung liegt die Verantwortung für Datensicherungen beim Kunden. 

13. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist. 
  2. Leistungen nach Aufwand können laufend beziehungsweise monatlich abgerechnet werden. 
  3. Nesolu ist berechtigt, Vorauszahlungen, Akontozahlungen, Teilrechnungen oder andere angemessene Sicherheiten zu verlangen. Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen ab CHF 10'000 kann insbesondere eine Anzahlung von einem Drittel des vereinbarten Projektvolumens verlangt werden. 
  4. Lizenzkosten, Hostingkosten, Drittkosten, Reisekosten und sonstige Auslagen werden zusätzlich verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind. 
  5. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.  
  6. Nach Eintritt des Zahlungsverzugs ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. Weitere gesetzlich geschuldete Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten bleiben vorbehalten. 
  7. Bei Zahlungsverzug ist Nesolu nach vorgängiger Ankündigung berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Dadurch verursachte Verzögerungen gehen nicht zulasten von Nesolu. 
  8. Der Übergang beziehungsweise die Einräumung vertraglich vereinbarter Immaterialgüter- und Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der entsprechenden Leistungen. 

14. Vertragsänderung und vorzeitige Beendigung

  1. Änderungen des Leistungsumfangs richten sich nach den Bestimmungen über Change Requests. 
  2. Wird ein Projekt oder Vertrag durch den Kunden vorzeitig beendet oder werden die Voraussetzungen für die Leistungserbringung so verändert, dass vereinbarte Leistungen nicht mehr oder nicht mehr wie vorgesehen erbracht werden können, sind sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten. 
  3. Zusätzlich sind bereits eingegangene Verpflichtungen, nicht mehr stornierbare Drittkosten sowie sonstige durch die Beendigung unmittelbar verursachte Aufwendungen zu ersetzen. 
  4. Weitergehende Ansprüche der Parteien aufgrund zwingender oder anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere für werkvertragliche oder auftragsrechtliche Leistungen, bleiben vorbehalten. 
  5. Dauer und ordentliche Kündigung wiederkehrender Leistungen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. 
  6. Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. 

15. Immaterialgüterrechte

  1. Der Kunde sichert zu, über sämtliche Rechte an den Nesolu zur Verfügung gestellten Inhalten, Daten, Vorlagen, Marken, Bildern, Schriften, Software und sonstigen Materialien zu verfügen, die für deren vertragsgemässe Verwendung erforderlich sind. 
  2. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den von Nesolu spezifisch für ihn erstellten Arbeitsergebnissen das im Angebot oder Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht. 
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist dieses Nutzungsrecht nicht exklusiv sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst die Nutzung für den vereinbarten Zweck. 
  4. Vorbestehende oder allgemein einsetzbare Softwarebausteine, Bibliotheken, Frameworks, Module, Templates, Skripte, Werkzeuge, Methoden, Algorithmen, Konzepte, Know-how und andere wiederverwendbare Komponenten von Nesolu verbleiben bei Nesolu beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. 
  5. Nesolu ist berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte, technische Lösungsansätze und generische Komponenten, die im Zusammenhang mit einem Projekt entwickelt oder weiterentwickelt wurden, auch für andere Projekte zu verwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen oder kundenspezifischen Daten offengelegt werden. 
  6. Rechte an Open-Source-Software und Komponenten Dritter richten sich ausschliesslich nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen. 
  7. Ein Anspruch auf Herausgabe von Source Code, Entwicklungsumgebungen, Build- und Deployment-Pipelines, internen Werkzeugen oder sonstigen Entwicklungsressourcen besteht nur, soweit dies ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. 
  8. Nicht ausgewählte beziehungsweise nicht bezahlte Entwürfe, Konzepte und Vorschläge von Nesolu dürfen ohne vorgängige Zustimmung von Nesolu weder verwendet noch an Dritte weitergegeben werden. 
  9. Nesolu ist berechtigt, nach öffentlicher Bekanntmachung beziehungsweise Veröffentlichung eines Projekts den Namen und das Logo des Kunden sowie öffentlich zugängliche Darstellungen und eine sachliche Beschreibung der erbrachten Leistungen zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht vorab widerspricht oder etwas anderes vereinbart wurde. 

16. Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden diese nur für die Durchführung des Vertragsverhältnisses. 
  2. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. 
  3. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits rechtmässig bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, rechtmässig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.  
  4. Gesetzlich, gerichtlich oder behördlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig. 
  5. Beide Parteien halten die auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere das schweizerische Datenschutzrecht sowie, soweit anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union. 
  6. Soweit Nesolu Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, schliessen die Parteien bei Bedarf eine separate Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung. Diese geht für ihren Regelungsbereich diesen AGB vor.  
  7. Nesolu ist berechtigt, im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang Unterauftragsbearbeiter einzusetzen. 

17. Haftung

  1. Nesolu haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, sowie in allen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist. 
  2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 
  3. Soweit ungeachtet des vorstehenden Ausschlusses eine Haftung von Nesolu für leichte Fahrlässigkeit besteht, ist diese auf den direkten, nachgewiesenen und bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. 
  4. Die Haftung gemäss Ziffer 3 ist insgesamt auf das für das unmittelbar betroffene Projekt vereinbarte Nettohonorar begrenzt. Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Haftung auf die während der zwölf Monate vor Eintritt des schädigenden Ereignisses für die unmittelbar betroffene Leistung bezahlten Nettoentgelte begrenzt. 
  5. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Produktions- oder Betriebsausfälle und Ansprüche Dritter, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. 
  6. Für Datenverlust haftet Nesolu nur, soweit die Datensicherung ausdrücklich zu ihrem Leistungsumfang gehört. Im Übrigen ist der Kunde für eine angemessene und wiederherstellbare Sicherung seiner Daten verantwortlich. 
  7. Soweit der Kunde für eine Datensicherung verantwortlich ist, ist eine allfällige Haftung von Nesolu für Datenverlust auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemässer und aktueller Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. 
  8. Nesolu haftet nicht für Ausfälle, Fehler oder Schäden, die ausschliesslich durch nicht von Nesolu kontrollierte Drittanbieter, Fremdsysteme oder vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht werden. 

18. Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs zurückzuführen sind. 
  2. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, behördliche Massnahmen, Epidemien, länger andauernde Strom-, Kommunikations- oder Internetausfälle, grossflächige Störungen von Cloud- oder Rechenzentrumsinfrastrukturen sowie vergleichbare Ereignisse. 
  3. Betroffene Termine und Fristen verlängern sich angemessen um die Dauer und die Auswirkungen des Ereignisses. 
  4. Dauert ein solches Ereignis so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, sind beide Parteien berechtigt, die davon betroffenen Leistungen zu beenden. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Drittkosten sind zu vergüten. 

19. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt diejenige Fassung dieser AGB, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültig ist. 
  2. Nesolu ist berechtigt, diese AGB für zukünftige Verträge jederzeit anzupassen. Bestehende Verträge werden dadurch nicht rückwirkend geändert. 
  3. Änderungen und Ergänzungen individueller Verträge können in Textform erfolgen, soweit keine gesetzlich zwingende Form vorgeschrieben ist. 
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine zulässige Regelung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. 
  5. Es gilt ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 
  6. Für Verträge mit Geschäftskunden ist ausschliesslicher Gerichtsstand Basel-Stadt, Schweiz. 
  7. Für Konsumentinnen und Konsumenten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände vorbehalten.